Info Neumitglieder
April 2013
Erstellung von Reinzeichnungen aufgrund von Planungen Befugter
(Zeichenbüro)
Gewerbeumfang
Im Rahmen eines „Zeichenbüros“ (als freies Gewerbe ohne Befähigungsnachweis als
Zugangskriterium) ist – wie dem Gewerbewortlaut bereits entnommen werden kann –
das Erstellen von Reinzeichnungen aufgrund von Planungen Befugter zulässig.
Das bedeutet, dass Unternehmen, die dieses freie Gewerbe angemeldet haben, keine
Planungsarbeiten ausführen, selbständig keine Einreichpläne erstellen,
geschweige denn abstempeln dürfen. Es ist Ihnen lediglich erlaubt, zu Papier zu
bringen, was jemand anderer (zB ein Ziviltechniker, Baumeister, Ingenieurbüro,
Installateur, etc.) geplant hat.
Alle über den Gewerbewortlaut hinausgehenden Leistungen sind nicht Gegenstand
dieses freien Gewerbes und fallen grundsätzlich in den Vorbehaltsbereich anderer
Gewerbe wie zB der Baumeister oder Ingenieurbüros.
Es ist auch nicht möglich, im Rahmen des Gewerbes „Büro für technisches Zeichnen“
Lehrlinge im Lehrberuf „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin“ auszubilden.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass – neben der Übertretung
verwaltungs(straf)rechtlicher Vorschriften und der latenten Gefahr, wegen Verstoßes
gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zivilrechtlich geklagt zu
werden – vor allem der Verlust jeglichen Berufshaftpflichtversicherungsschutzes droht.
Bei Schadensfolgen durch Fehlplanung ist die Berufshaftpflichtversicherung (wegen
Übertretung des Gewerbeumfanges) nicht zu Leistungen verpflichtet. Das bedeutet
zumeist die „sichere“ Insolvenz für den betroffenen Unternehmer!